Wer ?           Was ?           Wie ?

 


 
 

Wie müssen Holz und Holzprodukte deklariert werden?


 
 

Einzeldeklaration oder Pauschaldeklaration

 
 

Artikel 4 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

 

Einzeldeklaration

1 Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf der Verpackung angegeben werden.

 

Pauschaldeklaration

3 Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück angibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.