Die neuen Vorschriften für Aussentüren

Worum geht es?

Ab dem 1. November 2019 gelten für Aussentüren mit Feuer- und Rauch-schutzeigenschaften neue Vorschriften. Grund dafür ist die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die europäische Bauprodukteverordnung.

Was ist neu?

Betroffene Türen dürfen nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn ihre Eigenschaften nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird mittels Leistungserklärung erbracht. Für sicherheitsrelevante Merkmale wie Feuerwiderstand, Rauchdichtheit und die Fähigkeit zur Freigabe von Fluchttüren muss ein Hersteller zudem den Nachweis erbringen, dass auch seine Produktion die in der Leistungserklärung beschriebenen Eigenschaften dauerhaft erfüllt. Dies geschieht mittels einer fremdüberwachten Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK). Die Fremdüberwachung und die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit werden in der Schweiz von der SIPIZ (www.sipiz.ch) ausgeführt.

Wer ist betroffen?

  • Systeminhaber
    Er hat das Produkt entwickelt. Der Systeminhaber besitzt die Rechte, das Wissen und die Dokumentationen des Bauproduktes.
  • Händler
    Sofern der Händler über die Berechtigung zur Nutzung des Produkttyps des Systeminhabers verfügt, kann er zum System(mit)inhaber werden. Falls der Händler den Nachweis einer überwachten WPK erbringen kann, qualifiziert er sich auch als Hersteller. Da die meisten Händler in der Regel selber keine Türen herstellen, sind sie nur indirekt (in der Beratung) von den Vorschriften betroffen.
  • Hersteller
    Partei die für die Herstellung des Bauprodukts, dessen Qualität und Konformität verantwortlich ist.

Welche Schritte sind künftig nötig?

  1. Bescheinigung der Feststellung des Produkttyps
    Mit der Bescheinigung wird zuerst bestätigt, dass alle relevanten Berichte, Spezifikationen und Dokumentationen für den definierten Produkttyp korrekt und vorhanden sind.
  2. Bescheinigung Erstinspektion und laufenden Überwachung
    Der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers.
  3. Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit
    Nachdem der Produkttyp und die WPK bescheinigt sind, kann das Zertifikat zur «Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit» durch die Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. Dies berechtigt den Hersteller zur Inverkehrssetzung des Bauproduktes und zum Ausstellen der Leistungserklärung für den definierten Produkttyp.

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